Welche Möglichkeiten hat eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter, wenn sich die oder der Vorgesetzte an die im PE-Gespräch getroffenen Vereinbarungen nicht hält?
Rechtlich hat die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter keine Möglichkeiten, denn die Ergebnisse werden nicht in die Personalakte gelegt und können für arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen nicht eingesetzt werden.
Die Nichtdurchführung der vereinbarten Maßnahmen kann ja dann wieder Gegenstand des nächsten PE-Gesprächs ein. Wenn dann erneut vereinbarte Maßnahmen nicht durchgeführt werden und es auch keine nachvollziehbaren Gründe dafür gibt, kann entsprechend § 4 Abs. 1 letzter Unterabsatz das PE-Gespräch mit dem nächsthöheren Vorgesetzten geführt werden oder im PE-Gespräch vom Mitarbeitenden angekündigt werden, dass er/sie wegen der nicht durchgeführten PE-Maßnahmen ein "Dienstgespräch" führen möchte mit der Möglichkeit, sich dann auch an den nächsthöheren Vorgesetzten wenden zu können.
Rechtlich hat die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter keine Möglichkeiten, denn die Ergebnisse werden nicht in die Personalakte gelegt und können für arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen nicht eingesetzt werden.
Die Nichtdurchführung der vereinbarten Maßnahmen kann ja dann wieder Gegenstand des nächsten PE-Gesprächs ein. Wenn dann erneut vereinbarte Maßnahmen nicht durchgeführt werden und es auch keine nachvollziehbaren Gründe dafür gibt, kann entsprechend § 4 Abs. 1 letzter Unterabsatz das PE-Gespräch mit dem nächsthöheren Vorgesetzten geführt werden oder im PE-Gespräch vom Mitarbeitenden angekündigt werden, dass er/sie wegen der nicht durchgeführten PE-Maßnahmen ein "Dienstgespräch" führen möchte mit der Möglichkeit, sich dann auch an den nächsthöheren Vorgesetzten wenden zu können.
