Wer sind die Personalverantwortlichen?
Alle Vorgesetzen die für mindestens eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter verantwortlich sind, werden als Personalverantwortliche bezeichnet. Personalverantwortliche und Mitarbeitende führen in Zukunft Personalentwicklunggespräche.
Ergänzende Information:
Die rechtlich selbstständigen Einheiten (z.B. Kirchengemeinden) benennen die Personalverantwortlichen. Diese werden den verantwortlichen für die Einfürhung von Personalentwicklung und Chancengleichheit in den Kirchenbezirk gemeldet. Die Arbeitsgruppe bildet aus den Rückmeldungen Seminargruppen.
§ 4 der PEVO beschreibt die Zuständigkeit für Personalentwicklungsgespräche wie folgt:
(1) Zuständig für die Durchführung des Personalentwicklungsgespräches ist
1. bei privatrechtlich angestellten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der oder die unmittelbare Vorgesetzte;
2. bei Pfarrern und Pfarrerinnen
a) in der Regel der Visitator oder die Visitatorin;
b) bei Dekanen und Dekaninnen, in den Fällen des § 5 Abs. 3 Visitationsordnung und
c) in sonstigen begründeten Fällen der- oder diejenige, bei dem oder der die unmittelbare Dienstaufsicht liegt, wenn der Oberkirchenrat dies bestimmt;
Anmerkung: Der Oberkirchenrat hat bestimmt, dass für die Durchführung des Personalentwicklungsgespräches bei
1. Dekanen und Dekaninnen,
2. Pfarrern und Pfarrerinnen, die das Amt des Schuldekans oder der Schuldekanin wahrnehmen und,
3. Pfarrern und Pfarrerinnen in landeskirchlichen Ämtern, Einrichtungen und Diensten gemäß § 17 Visitationsordnung
4. in den Fällen des § 5 Abs. 3 Visitationsordnung
der oder diejenige, bei dem oder der die unmittelbare Dienstaufsicht liegt, zuständig ist.
3.bei Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der oder die unmittelbare Dienstvorgesetzte.
In begründeten Fällen kann das Personalentwicklungsgespräch auf Wunsch des oder der Mitarbeitenden oder des oder der für die Durchführung des Personalentwicklungsgespräches Zuständigen mit dem oder der nächsthöheren Vorgesetzten des oder der für die Durchführung des Personalentwicklungsgesprächs Zuständigen geführt werden.
(2) Der oder die nach Absatz 1 Zuständige kann auch eine andere Person mit der Durchführung von Personalentwicklungsgesprächen beauftragen, wenn diese die Qualifikation für das Führen eines Personalentwicklungsgespräches besitzt. Eine Beauftragung der die Fachaufsicht führenden Person ist zulässig. Zur Beauftragung ist die Genehmigung des oder der Vorgesetzen des oder der für die Durchführung des Personalentwicklungsgespräches Zuständigen notwendig.
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Organigramme unterstützen Sie, die Personalverantwortlichen festzulegen [192 KB]
Alle Vorgesetzen die für mindestens eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter verantwortlich sind, werden als Personalverantwortliche bezeichnet. Personalverantwortliche und Mitarbeitende führen in Zukunft Personalentwicklunggespräche.
Ergänzende Information:
Die rechtlich selbstständigen Einheiten (z.B. Kirchengemeinden) benennen die Personalverantwortlichen. Diese werden den verantwortlichen für die Einfürhung von Personalentwicklung und Chancengleichheit in den Kirchenbezirk gemeldet. Die Arbeitsgruppe bildet aus den Rückmeldungen Seminargruppen.
§ 4 der PEVO beschreibt die Zuständigkeit für Personalentwicklungsgespräche wie folgt:
(1) Zuständig für die Durchführung des Personalentwicklungsgespräches ist
1. bei privatrechtlich angestellten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der oder die unmittelbare Vorgesetzte;
2. bei Pfarrern und Pfarrerinnen
a) in der Regel der Visitator oder die Visitatorin;
b) bei Dekanen und Dekaninnen, in den Fällen des § 5 Abs. 3 Visitationsordnung und
c) in sonstigen begründeten Fällen der- oder diejenige, bei dem oder der die unmittelbare Dienstaufsicht liegt, wenn der Oberkirchenrat dies bestimmt;
Anmerkung: Der Oberkirchenrat hat bestimmt, dass für die Durchführung des Personalentwicklungsgespräches bei
1. Dekanen und Dekaninnen,
2. Pfarrern und Pfarrerinnen, die das Amt des Schuldekans oder der Schuldekanin wahrnehmen und,
3. Pfarrern und Pfarrerinnen in landeskirchlichen Ämtern, Einrichtungen und Diensten gemäß § 17 Visitationsordnung
4. in den Fällen des § 5 Abs. 3 Visitationsordnung
der oder diejenige, bei dem oder der die unmittelbare Dienstaufsicht liegt, zuständig ist.
3.bei Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der oder die unmittelbare Dienstvorgesetzte.
In begründeten Fällen kann das Personalentwicklungsgespräch auf Wunsch des oder der Mitarbeitenden oder des oder der für die Durchführung des Personalentwicklungsgespräches Zuständigen mit dem oder der nächsthöheren Vorgesetzten des oder der für die Durchführung des Personalentwicklungsgesprächs Zuständigen geführt werden.
(2) Der oder die nach Absatz 1 Zuständige kann auch eine andere Person mit der Durchführung von Personalentwicklungsgesprächen beauftragen, wenn diese die Qualifikation für das Führen eines Personalentwicklungsgespräches besitzt. Eine Beauftragung der die Fachaufsicht führenden Person ist zulässig. Zur Beauftragung ist die Genehmigung des oder der Vorgesetzen des oder der für die Durchführung des Personalentwicklungsgespräches Zuständigen notwendig.
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