Arbeitsrechliche Regelung
über die Durchführung der Personalentwicklung für die privatrechtlich angestellten kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) in ihrer Sitzung am 28. Mai 2003 folgende Arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
§ 1
Grundsatz
Mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind jährlich Personalentwicklungsgespräche nach den für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten jeweils geltenden Bestimmungen zu führen.1)
§ 2
Geltungsbereich, Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für alle Dienstverhältnisse der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei kirchlichen und diakonischen Anstellungsträgern im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, in denen die Kirchli-che Anstellungsordnung (KAO) Anwendung findet.
Sie tritt am 1. Juli 2003 in Kraft."
__________
1) Bis die Arbeitsrechtliche Kommission etwas anderes beschließt, findet die Kirchliche Verordnung zur Durchführung des Personalentwicklungsgesetzes vom 20. Mai 2003 Anwendung.
Hinweis:
Die Anlagen 1 und 2 gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 PEVO wurden in der Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission am 18. Juli 2003 behandelt.
personalentwicklung@elk-wue.de
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Arbeitsrechtliche Regelung [37 KB]
über die Durchführung der Personalentwicklung für die privatrechtlich angestellten kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) in ihrer Sitzung am 28. Mai 2003 folgende Arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
§ 1
Grundsatz
Mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind jährlich Personalentwicklungsgespräche nach den für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten jeweils geltenden Bestimmungen zu führen.1)
§ 2
Geltungsbereich, Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für alle Dienstverhältnisse der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei kirchlichen und diakonischen Anstellungsträgern im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, in denen die Kirchli-che Anstellungsordnung (KAO) Anwendung findet.
Sie tritt am 1. Juli 2003 in Kraft."
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1) Bis die Arbeitsrechtliche Kommission etwas anderes beschließt, findet die Kirchliche Verordnung zur Durchführung des Personalentwicklungsgesetzes vom 20. Mai 2003 Anwendung.
Hinweis:
Die Anlagen 1 und 2 gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 PEVO wurden in der Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission am 18. Juli 2003 behandelt.
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