Dritter Schritt

Versuch eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden, sollte versucht werden eine einvernehmliche Lösung zu finden.
 
Sind Sie für das Führen des PE-Gesprächs zuständig, so sollte in einem Dienstgespräch klargestellt werden, dass die PE-Gespräche Teil der dienstvertraglichen Regelungen sind zu den Dienstpflichten des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin gehört. Primäres Ziel des Dienst-gespräches sollte sein, dass die Beweggründe für die Verweigerung benannt werden können. Dazu kann es eine Hilfe sein die Schritte dieses Weges zu verabreden.

Stellt sich als Beweggrund ein Konflikt zwischen Ihnen und dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin heraus, so können Sie, um ausreichend Zeit für die Lösung des Konflikts zu haben, das Personalentwicklungs-gespräch für maximal ein Jahr verschieben oder aussetzen (Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PEVO kann das Personalentwicklungsgespräch bei Vorliegen von dringenden Gründen im Einzelfall mit Genehmigung des oder der jeweiligen Vorgesetzten des oder der für die Durchführung dieses Personalentwicklungsgespräches Zuständigen verschoben oder ausgesetzt werden. Diese Verschiebung oder Aussetzung darf maximal ein Jahr betragen). Da dies der Genehmigung des oder der jeweiligen Vorgesetzten des oder der für die Durchführung dieses Perso-nalentwicklungsgespräches Zuständigen bedarf, kann es sinnvoll sein, wenn Sie die entsprechende Person rechtzeitig in ihre Überlegungen einschalten. Ggf. kann sie/er Sie bei der Lösung des Konflikts unterstützen.

Sollten Sie sich in einer solchen oder ähnlichen Situation befinden, so können Sie gerne Kontakt mit Frau Rau-Preuß (0711/2149-132) oder Herrn Schreiber (0711/2149-578) von der Servicestelle für Personalentwicklung und Chancengleichheit aufnehmen. Diese bietet Beratung zu Fragen und Problemen an, die beim Führen der Personalentwicklungsgespräche sichtbar werden.

Sollte es abzusehen sein, dass sich der Konflikt nicht innerhalb eines Jahres lösen lässt oder hat sich herausgestellt, dass er nicht gelöst werden konnte, kann zum einen geprüft werden, ob der/die nächsthöhere Vorgesetzte das Gespräch führen wird oder Sie können zum anderen das PE-Gespräch an eine andere Person delegieren.

1. Möglichkeit:
Der/die nächsthörere Vorgesetze/r führt das PE-Gespräch. In begründeten Fällen kann das Personalentwicklungsgespräch auf Wunsch des oder der Mitarbeitenden oder des oder der für die Durchführung des Personalentwicklungsgespräches Zuständigen mit dem oder der nächsthöheren Vorgesetzten des oder der für die Durchführung des Personalentwicklungsgesprächs Zuständigen geführt wer-den. (§ 4 Abs. 1 Satz 2 PEVO)

2. Möglichkeit
Eine andere Person wird mit dem Führen des PE-Gespräche beauftragt. Der oder die nach Absatz 1 Zuständige kann auch eine andere Person mit der Durchführung von Personalentwicklungs-gesprächen beauftragen, wenn diese die Qualifikation für das Führen eines Personalentwicklungsgespräches besitzt. Eine Beauftragung der die Fachaufsicht führenden Person ist zulässig. Zur Beauftragung ist die Genehmigung des oder der Vorgesetzten des oder der für die Durchführung des Personalentwicklungsgespräches Zuständigen notwendig. (§ 4 Abs. 2 PEVO)



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