Erster Schritt
 
Ist mit der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter überhaupt ein PE-Gespräch zu führen?

Zwar ist fast mit allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein PE-Gespräch zu führen. Es ist aber ratsam, dies bei einer Verweigerungshaltung nochmals explizit zu prüfen.
 
Als Vorgesetzte/r sollten Sie sich auf jeden Fall nochmals vergewissern, ob die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter von der Regel, dass ein Personalentwicklungsgespräch grundsätzlich einmal jährlich zu führen ist (§ 3 Abs. 2 Satz 1 PEVO) ausgenommen ist. Davon ausgenommen sind:



  • Pfarrerinnen und Pfarrer im Vorbereitungsdienst

  • Personen, die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontäre und Praktikanten,

  • wald- und landwirtschaftliche Arbeiter (Saisonarbeiter),

  • unregelmäßig, unterhalb der Sozialversicherungsgrenze Beschäftigte, die stundenweise (mit Einzelnachweis) entlohnt werden,

  • Aushilfskräfte die für die Dauer von bis zu 3 Monaten beschäftigt sind,

  • unterhalb der Sozialversicherungsgrenze beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Nachbarschaftshilfe


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