Erster Schritt
Ist mit der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter überhaupt ein PE-Gespräch zu führen?
Zwar ist fast mit allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein PE-Gespräch zu führen. Es ist aber ratsam, dies bei einer Verweigerungshaltung nochmals explizit zu prüfen.
Als Vorgesetzte/r sollten Sie sich auf jeden Fall nochmals vergewissern, ob die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter von der Regel, dass ein Personalentwicklungsgespräch grundsätzlich einmal jährlich zu führen ist (§ 3 Abs. 2 Satz 1 PEVO) ausgenommen ist. Davon ausgenommen sind:
Ist mit der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter überhaupt ein PE-Gespräch zu führen?
Zwar ist fast mit allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein PE-Gespräch zu führen. Es ist aber ratsam, dies bei einer Verweigerungshaltung nochmals explizit zu prüfen.
Als Vorgesetzte/r sollten Sie sich auf jeden Fall nochmals vergewissern, ob die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter von der Regel, dass ein Personalentwicklungsgespräch grundsätzlich einmal jährlich zu führen ist (§ 3 Abs. 2 Satz 1 PEVO) ausgenommen ist. Davon ausgenommen sind:
- Pfarrerinnen und Pfarrer im Vorbereitungsdienst
- Personen, die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontäre und Praktikanten,
- wald- und landwirtschaftliche Arbeiter (Saisonarbeiter),
- unregelmäßig, unterhalb der Sozialversicherungsgrenze Beschäftigte, die stundenweise (mit Einzelnachweis) entlohnt werden,
- Aushilfskräfte die für die Dauer von bis zu 3 Monaten beschäftigt sind,
- unterhalb der Sozialversicherungsgrenze beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Nachbarschaftshilfe
