Zweiter Schritt
Sind Sie für das Führen des PE-Gesprächs zuständig?Es ist grundsätzlich zu klären, ob Sie als Vorgesetzte/Vorgesetzter überhaupt für das Führen des PE-Gespräches zuständig sind.
Das Personalentwicklungsgespräch hat nach § 4 Abs. 1 PEVO Satz 1 zu führen:
1. bei privatrechtlich angestellten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der oder die unmittelbare Vorgesetzte;
2. bei Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der oder die unmittelbare Dienstvorgesetzte.
3. bei Pfarrern und Pfarrerinnen
a) in der Regel der Visitator oder die Visitatorin;
b) bei Dekanen und Dekaninnen, in den Fällen des § 5 Abs. 3 Visitationsordnung und
c) in sonstigen begründeten Fällen der- oder diejenige, bei dem oder der die unmittelbare Dienstaufsicht liegt, wenn der Oberkirchenrat dies bestimmt.
Eine solche Bestimmung wurde getroffen für die Personalentwicklungsgespräche mit
1. Dekanen und Dekaninnen,
2. Pfarrern und Pfarrerinnen, die das Amt des Schuldekans oder der Schuldekanin wahrnehmen und,
3. Pfarrern und Pfarrerinnen in landeskirchlichen Ämtern, Einrichtungen und Diensten gemäß § 17 Visitationsordnung
4. in den Fällen des § 5 Abs. 3 Visitationsordnung
Zuständig ist, der oder diejenige, bei dem oder der die unmittelbare Dienstaufsicht liegt.
