Personalentwicklungsgesetz - PEG vom 25. November 2002
Kirchliches Gesetz zur Personalentwicklung in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
Auszüge aus dem Inhalt
... Personalentwicklung
(1) Personalentwicklung ist ein fortdauernder, systematisch gestalteter Prozess, der es ermöglicht, die Gaben und Fähigkeiten der Mitarbeitenden zu erkennen, zu erhalten und in Abstimmung mit den Anforderungen und dem Bedarf der gesamten Landeskirche verwendungs- und entwicklungsbezogen zu fördern. Personalentwicklung dient damit gleichermaßen zum Ziel der Auftragserfüllung der Kirche und den Bedürfnissen und Interessen der Mitarbeitenden.
(2) Personalentwicklung, der das biblische Menschenbild zu Grunde liegt, wird von folgenden Grundprinzipien bestimmt:
a) Achtung der Persönlichkeit der einzelnen Mitarbeitenden,
b) gleiche Zugangs- und Entwicklungschancen für Frauen und Männer,
c) Förderung der Gaben und Fähigkeiten der Mitarbeitenden für ihre berufliche Tätigkeit in der Landeskirche,
d) Stärkung der Leistungsfähigkeit durch Förderung der Eigeninitiative und Kreativität.
(3) Das vom Visitator oder von demjenigen, bei dem die unmittelbare Dienstaufsicht liegt, jährlich mit dem Pfarrer zu führende Personalentwicklungsgespräch dient neben dem Rückblick auf die Zeit seit dem letzten Personalentwicklungsgespräch und der Analyse des gegenwärtigen Stands der Arbeit insbesondere der Vereinbarung von Zielen für die kommenden zwölf Monate und der Festlegung von Personalentwicklungsmaßnahmen.
(4) Durch Verordnung sind die weiteren Grundsätze der Personalentwicklung und des Verfahrens fest zu legen. In der Verordnung können die Möglichkeit der Delegation und Ausnahmen zugelassen werden."
... Übergangsbestimmungen
Das jeweils erste Personalentwicklungsgespräch nach diesem Gesetz ist bis spätestens 31. Dezember 2004, mit Pfarrern nach Genehmigung durch den Oberkirchenrat bis spätestens 31. Dezember 2005 durchzuführen. Das Personalentwicklungsgespräch mit Pfarrern ist bis zum 31. Dezember 2008 mindestens alle zwei Jahre zu führen. Näheres kann durch Verordnung nach § 44 a Abs. 4 Württembergisches Pfarrergesetz und § 57 a Abs. 4 Kirchenbeamtengesetz geregelt werden.
... Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
personalentwicklung@elk-wue.de
Kirchliches Gesetz zur Personalentwicklung in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
- Artikel 1 Änderung des Württembergischen Pfarrergesetzes
- Artikel 2 Änderung des Kirchenbeamtengesetzes
- Artikel 3 Übergangsbestimmungen
- Artikel 4 Inkrafttreten
Auszüge aus dem Inhalt
... Personalentwicklung
(1) Personalentwicklung ist ein fortdauernder, systematisch gestalteter Prozess, der es ermöglicht, die Gaben und Fähigkeiten der Mitarbeitenden zu erkennen, zu erhalten und in Abstimmung mit den Anforderungen und dem Bedarf der gesamten Landeskirche verwendungs- und entwicklungsbezogen zu fördern. Personalentwicklung dient damit gleichermaßen zum Ziel der Auftragserfüllung der Kirche und den Bedürfnissen und Interessen der Mitarbeitenden.
(2) Personalentwicklung, der das biblische Menschenbild zu Grunde liegt, wird von folgenden Grundprinzipien bestimmt:
a) Achtung der Persönlichkeit der einzelnen Mitarbeitenden,
b) gleiche Zugangs- und Entwicklungschancen für Frauen und Männer,
c) Förderung der Gaben und Fähigkeiten der Mitarbeitenden für ihre berufliche Tätigkeit in der Landeskirche,
d) Stärkung der Leistungsfähigkeit durch Förderung der Eigeninitiative und Kreativität.
(3) Das vom Visitator oder von demjenigen, bei dem die unmittelbare Dienstaufsicht liegt, jährlich mit dem Pfarrer zu führende Personalentwicklungsgespräch dient neben dem Rückblick auf die Zeit seit dem letzten Personalentwicklungsgespräch und der Analyse des gegenwärtigen Stands der Arbeit insbesondere der Vereinbarung von Zielen für die kommenden zwölf Monate und der Festlegung von Personalentwicklungsmaßnahmen.
(4) Durch Verordnung sind die weiteren Grundsätze der Personalentwicklung und des Verfahrens fest zu legen. In der Verordnung können die Möglichkeit der Delegation und Ausnahmen zugelassen werden."
... Übergangsbestimmungen
Das jeweils erste Personalentwicklungsgespräch nach diesem Gesetz ist bis spätestens 31. Dezember 2004, mit Pfarrern nach Genehmigung durch den Oberkirchenrat bis spätestens 31. Dezember 2005 durchzuführen. Das Personalentwicklungsgespräch mit Pfarrern ist bis zum 31. Dezember 2008 mindestens alle zwei Jahre zu führen. Näheres kann durch Verordnung nach § 44 a Abs. 4 Württembergisches Pfarrergesetz und § 57 a Abs. 4 Kirchenbeamtengesetz geregelt werden.
... Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
personalentwicklung@elk-wue.de